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Haftpflichtversicherung ergiebigst dargestellt.

 
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BIGJIM
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Beiträge: 11431
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BeitragVerfasst am: 18.08.2012, 04:35    Titel: Haftpflichtversicherung ergiebigst dargestellt. Antworten mit Zitat

Haftpflichtversicherung ergiebigst dargestellt.
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Dieser nachfolgende Text bezieht sich erstranging für den Modellhubschrauber – „Verbrenner“= Hubschrauber mit Benzinmotor, und/oder elektrisch, Mikrohubschrauber, Koaxialhubschrauber und Modellflugzeuge, selbst wenn diese nicht ausdrücklich beim Namen genannt sind.
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Die Abteilung - Arrow Modellluftschiff bis einer Gashüllenlänge von 1950 mm beziehe ich BIGJIM nicht mit ein, weil wir nur bei Windstille ...
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Wind
Als Wind wird in der Meteorologie eine gerichtete Luftbewegung in der Atmosphäre bezeichnet.
Winde mit Windstärken zwischen 2 und 5 haben die Bezeichnung Brise.
Winde mit Windstärken zwischen 6 und 8 bezeichnet man als Wind mit den Abstufungen starker, steifer und stürmischer Wind.
Bei Windstärken ab 9 spricht man von einem Sturm.
Winde mit der Windstärke 12 bezeichnet man als Orkan.
Eine heftige Luftbewegung von kurzer Dauer bezeichnet man als Bö.
Auf der Erde beträgt die maximale Windgeschwindigkeit 520 km/h - diese wird auch im stärksten Tornado nicht überschritten und tritt in der Regel nur bei Jetstreams auf.

( … es sind seltene Wettergezeiten, ausser in den frühen Morgenstunden 05:00-07:00 Uhr oder der Abendzeit 18:30-20:00 Uhr im Freigelände „fahren“ können )

in einer Turnhalle unseren Sport betreiben können.
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Vorbemerkung
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Die nachfolgenden Anmerkungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, ich[1] habe jedoch meine Kenntnisse bestmöglich eingesetzt, um die Fragen zutreffend und möglichst erschöpfend zu behandeln.
[1] Autor: JustusL 14.08.2012, 11:21 #1
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Ergänzende Hinweise und Richtigstellungen aber immer her damit. Ich erhebe auch keinen Anspruch, das Rad neu erfunden zu haben. Ich habe versucht, die wesentlichen Fragen mal zusammen zutragen und zu erläutern, warum etwas so ist, wie es geregelt wurde.
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Leider ist der Text zu lang, daher muss ich ihn in drei Teilen posten. Für euch ergibt sich aber die Möglichkeit, nur die Antworten zusammenhängend zu lesen, die euch wirklich interessieren.
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Fragen
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1) Brauche ich eine Versicherung, wenn ich Modellheli fliege?
2) Brauche ich eine „besondere“ Heli-Versicherung?
3) Muss ich mich auch versichern, wenn ich im Verein fliege?
4) Was für Schäden deckt meine Versicherung ab?
5) Wo darf ich überall fliegen?
6) Was darf ich fliegen?
7) Wann darf ich fliegen?
8] Bin ich im Urlaub versichert?
9) Darf auch ein Kumpel mal fliegen?
10) Entfällt mein Versicherungsschutz, wenn ich gegen das „Wo, Was, Wann“ verstoße?

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Antworten:
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Zu 1) „Ja, ich will.“
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Häufig findet ihr noch in alten Threads hinsichtlich der Versicherungspflicht die Unterscheidung nach dem Kampfgewicht eures Helis (unter 5 Kg Nein und über 5Kg Ja). Diese Anmerkungen sind seit 2006 überholt, da eine entsprechende Gesetzesänderung erfolgt ist.
Seit der Änderung des § 1 Abs.2 Nr. 9 und 11 LuftVG unterfällt ALLES, was ein Flugmodell ist bzw. höher als 30 Meter betrieben werden kann, diesem Gesetz. Ihr könnt euch also eure Antworten selber geben…Muss ich meinen Drachen versichern? Ja, wenn er höher als 30 Meter aufsteigt.
Muss ich denn wirklich meinen Spielzeugheli versichern? „Ja“, weil er ein Modell ist oder „Ja“, weil er höher als 30m fliegen kann. usw., usw.
Da also unser normaler Heli ein Luftfahrzeug ist und den Luftraum benutzt, ist der Halter des Luftfahrzeuges zum Ersatz eines möglichen Schadens verpflichtet. Dies folgt aus § 33 LuftVG. Bei dieser Vorschrift (Norm) handelt es sich um eine Gefährdungshaftung und damit einen gesetzgeberischen „Rundumschlag“. Normalerweise seid ihr nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihr jemanden schuldhaft verletzt. Bei Autos, Hunden und auch bei Helis gilt aber die Gefährdungshaftung, d.h. ihr haftet, auch wenn ihr nicht schuldhaft gehandelt habt. Ein paar kleine Ausnahmen kommen noch, aber dazu später.
Immer wenn eine Haftung so umfassend ist, schreibt der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht vor. Für den Heli ist das in §24 LuftVG geregelt.
Letztlich gilt also:
Ihr macht etwas gefährliches, also haftet ihr -> Versicherung = Pflicht
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Zu 2) Grundsätzlich gilt, Besser ist das!
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Ihr könnt selbstverständlich auch eure private Haftpflicht dahingehend erweitern. Das kann Sinn machen, wenn ihr bei einem großen Konzern, wie z.B. der Allianz versichert seid, da diese auch Heli-Versicherungen anbietet, d.h. Art und Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes bekannt ist.
„Allgemein“ gilt bei unveränderten privaten Haftpflichtversicherungen aber häufig der Passus:
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, a) deren Fluggewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt, ……b) für die keine Versicherungspflicht besteht,…“
oder auch
"Versicherungsschutz besteht auch für den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Luft-und Wasserfahrzeugen;"
Wie wir aber schon unter 1) gesehen haben, sind so ziemliche alle Luftfahrzeuge (Modelle) versicherungspflichtig und unterfallen daher nicht der privaten Haftpflichtversicherung.
Eine gute Sache hat das aber, wenn ihr euch nicht sicher seid, ob dieses Spielzeug X überhaupt ein Flugmodell ist, dann ist es mit nahezu 100% Wahrscheinlichkeit durch eure private Haftpflicht abgedeckt.
Eine vergleichende Übersicht zu den Versicherungen findet ihr hier: http://www.rc-network.de/magazin/art...rt_021-01.html
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Zu 3) Vorsorge ist besser als Nachsorge!
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Die Vereine bieten häufig auch eine Versicherung kraft Mitgliedschaft an, da bei der Versicherung auch Gruppenversicherungen möglich sind. Das ergibt sich aus § 102 LuftVZO Abs.,3 ….
ABER! macht euch auch hier Gedanken, lest nach, wo und wie ihr versichert seid. Lasst es euch mit einfachen Worten erklären. Fliegt ihr z.B. ihr z.B. außerhalb Europas und seid nur in Europa versichert…eher schlecht. Einer Versicherung ist nicht per se gut oder schlecht. Sie ist immer nur so gut, wie sie das abdeckt, was ihr machen wollt.
Drum prüfe, wer sich ewig bindet! Und so viel kostet ein Versicherungsschutz auch nicht, liegt in etwa auf der Höhe eines eher billigen Heckservos für meinen 450er.
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Zu 4) Viel hilft viel! Hilft viel, viel?
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Der Versicherungsschutz hat den Versicherungsgegenstand abzudecken. Geht ihr also zu einer Versicherung und wollt einen Schutz für die Modellfliegerei haben, dann hat sich euch keine Krankenversicherung anzudrehen. Das steht alles in den §§ 102 ff. LuftVZO.
Nur jeder kennt das….es kommt auf das Kleingedruckte an. Ursprung ist auch hier das Gesetz. So bestimmt z.B. § 37 Abs.1 a) LuftVG, dass der Schadensersatzanspruch auf 750.000 Rechnungseinheiten gedeckelt ist. Das steht da zwar nicht ganz genau so, aber die wenigsten von euch werden Modelle über 500 Kg Startgewicht fliegen.
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Exkurs
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Wieso aber Rechnungseinheit und nicht Euro? Das hat etwas damit zu tun, dass es im Luftverkehr häufig zu internationalen Schäden kommen kann. Mit Hilfe von Rechnungseinheiten lassen sich also Forderungen ausdrücken, ohne dass eine konkret existierende Währung verwendet wird. (Gab es auch mal in Europa, dann kam der Euro).
Jetzt etwas vereinfacht … der Kurs einer Recheneinheit wird vom IWF täglich festgesetzt. Am 03.08.2012 betrug dieser 1,23101 Euro. 750.000 Rechnungseinheiten entsprachen an diesem Tag also 923.257,50 Euro.
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Exkurs Ende
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Ihr seht also… wenn die Angabe eures Versicherers Deckung bis 1 Mio. Euro beträgt ist das keineswegs zu viel. Selbstverständlich könnt ihr euch auch immer gegen eine andere Prämie höher (bis 3. bzw. 4. Mio Euro) versichern.
Nach der Art und Umfang des Gesetzes sind auch mit dieser (Modellheli-)Versicherung alle Personen- und Sachschäden umfasst. Der tollwütige Hund der Nachbarsfrau, der von meinem Heli (endlich mal) rasiert wurde, zählt übrigens als Sache (§90a BGB). Ja liebe Tierfreund, es sind natürlich keine Sachen, aber sie werden dennoch so behandelt.
Jetzt gibt es viele Spekulationen (habe ich mal in einem sehr lustigen Thread gelesen), was die Versicherung so alles macht, um z.B. festzustellen, ob der Heli z.B. über oder unter 5Kg wiegt. Es gibt hier keine Handlungsrichtlinie einer Versicherung. Es kommt immer auf die Schadenshöhe an. Ist der Schaden klein, dann wird die Versicherung sicher nichts machen, da Aufwand und Schadenshöhe in betriebswirtschaftlichen Einklang zu bringen sind. Ihr habt aber das, was vom Heli noch da ist, aufzubewahren und auf Verlangen der Versicherung zur Verfügung zu stellen. Wird hingegen jemand verletzt, getötet oder brennt ein ganzes Feld ab, dann geht davon aus, dass die Polizei den Heli zu Beweiszwecken sicherstellt. Aber bitte, ich bin kein Freund des Angstschürens. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ist –soweit wir ordentliche Sorgfalt walten lassen- eher gering. Das meine ich wirklich, beschäftigt euch also u.a. mit „Failsafes“ falls noch nicht geschehen.
Jedenfalls sind aber die Krankenhauskosten des Verletzten genauso gedeckt wie seine spätere Erwerbsunfähigkeit oder der Ernteausfall des Bauerns.
Ich bin bei meinen Recherchen auch noch über ein weiteres Gesetz gestoßen, das sei der Vollständigkeit genannt. Es handelt sich um das sog. „Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge“ kurz (FIUUG). Auch als Jurist wird man vom Gesetzgeber überrascht. Ich halte dieses Gesetz aber für nicht relevant. Dem Anwendungsbereich des § 1 könnte die Modellfliegerei zwar noch unterfallen, aber spätestens bei der Legaldefinition eines „Unfalls“ in § 2 sind Modelle draußen.
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Praxis Tip bei Schaden:
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Arrow Schadensbegrenzung:
Mindert den Schaden so gut wie möglich. Versorgt Verletzte, ruft einen Krankenwagen usw.
Arrow Keine voreilige Zahlung:
Zahlt den Schaden auf keinen Fall vor Ort. Unterschreiben Sie kein Schuldeingeständnis. Erst Rücksprache mit der Versicherung.
Question Schadensmeldung:
Meldet den Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich beim Versicherer. Aus Beweisgründen per Einschreiben oder Rückschein.
Arrow Ehrlichkeit zahlt sich aus ?!?:
Schildert den Schadenshergang wahrheitsgemäß. Für zerstörte Gegenstände müsst ihr einen Nachweis erbringen, hier hilft ggf. auch ein Zeuge. ABER wenn ihr euch nicht sicher seid, ob ihr wirklich alles erzählen wollt, sprecht vorab mit einem Rechtsanwalt. Die Art wie eine Wahrheit geschildert wird, ist häufig gleichbedeutend mit Siegen oder Verlieren.
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Zu 5) Über den Wolken…
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mag die Freiheit zwar grenzlosen sein. Für uns gilt aber, sie ist es oder besser… fast ?!?
Zunächst sollte der Ausgangspunkt all unserer Überlegungen zur Wildfliegerei der § 1 LuftVO sein. Diese Regelung möchte ich euch an´s Herz legen, denn sie erspart viele hysterische Diskussion. Es gilt also letztlich der gleich Verhaltenskodex wie auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr. So einfach sich die Regelung auch anhört, so schwierig ist sie dann in der Praxis umsetzbar. Der Grund? Bei der Modellfliegerei gibt keine Pflicht zur Flugschule(andererseits natürlich auch keine Entziehung der Modellflugerlaubnis). Aus §1 LuftVO lässt sich folgendes ableiten:
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Je mehr Anfänger, desto mehr Einsamkeit!
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Einfach, aber wahr. Solange ihr noch nicht über ausreichend Kontrolle verfügt, begebt euch an einen Ort, wo ihr niemandem etwas anhaben könnt. Dies gilt auch in technischer Hinsicht. Am Anfang habt ihr noch keinen Überblick, was wirklich zur Vorflugkontrolle gehört. Wenn ihr mehr Kontrolle habt, werdet ihr aus Erfahrung den Ort als geeignet empfinden oder auch nicht, denn völlig unabhängig vom fliegerischen Können, handelt es sich um ein technisches Werk, das hin und wieder auch Ausfälle haben kann.
Im Übrigen gilt der Erst-Recht-Schluss aus § 16 Abs. 4,5 LuftVO. (Einzelheiten zu § 16 unten) Der „Erst-Recht-Schluss“ bedeutet, dass alles, was für Flugmodelle über 5 Kg gilt, erst recht für Modelle unter 5 Kg gelten muss.
Ihr dürft also überall fliegen, soweit
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-bei privaten Grundstücken die Erlaubnis des Eigentümers (bzw. des Pächters) vorliegt oder
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-bei öffentlichen Flächen keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs bzw. der öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht
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Einen guten Überblick zur Sicherheit des Luftraums erhaltet ihr z.B. unter:
VFR-Bulletin by DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
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Bitte liebe Leute, nehmt den vorstehenden Link jetzt nicht sklavisch, ich gehe aber davon aus, dass Ihr eure Helis nicht auf dem Rollfeld aufbaut oder auf die glorreiche Idee kommt, einen Tower zu Umrunden.
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Zu 6) „Endlich die berühmten 5 Kg“
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Nun sind aber nicht alle Modelle gleich geeignet.
Die §§ 15a und 16 LuftVO (bitte lesen) legen die Grenzen der Wildfliegerei fest. Maßgebliche Bedeutung kommt vor allem dem § 16 LuftVO zu, da er die „berühmte Reglung“ zu den 5Kg enthält. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine „Erlaubnis mit Versagungsvorbehalt“. Das bedeutet juristisch, ihr habt einen Anspruch auf die Erlaubnis. Sollte sie nicht erteilt werden, dann muss die Behörde ausdrücklich und unter Angabe von nachvollziehbaren Gründen erklären… warum nicht. Die Behörden sind übrigens gem. § 16 Abs.3 landesspezifisch zu erkunden. Es gibt für die Modellheliszene keine Zuständigkeit der Bundesbehörde. Geht davon aus, dass die Behörden euch freundlich begegnen werden. Ich habe bislang noch nie schlechte Erfahrungen gemacht, so lange man freundlich angefragt hat. Außerdem –auch hier nur meine Anwaltserfahrung- sind die meisten Behördenvertreter keine Arbeitstiere, da sie aber begründen müssen, wenn Sie die Erlaubnis verweigern…könnte ihr euch vorstellen, zu welcher Seite das Pendel schwingt.
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Zu 7) Mit Brille oder ohne?
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Das ist hier die derzeit viel diskutierte Frage. Gem.§ 15 a Abs.3 Zif. 1 LuftVO gilt, der Betrieb eines unbemannten Flugobjekts ist nicht außerhalb des Sichtbereichs zulässig. Für uns bedeutet das wiederum, dass jedenfalls der Betrieb während der Tageszeit, d.h. ½ Stunde nach Sonnenaufgang und ½ Stunde vor Sonnenuntergang, unproblematisch ist.
Was gilt für die Nachtzeit? Der Gesetzgeber hat außerhalb des Sichtbereichs definiert, als
„das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist“.
Nachtflug ist daher auch okay, solang dementsprechende Beleuchtung angebracht ist, d.h. Illuminierung des Heckrohrs, der Rotorblätter usw., sprich man den Heli auch während der Nacht mit bloßem Auge (Brillen und Kontaktlinsen eingeschlossen) erkennen kann. Da es ja immer diese Beleuchtungssets zu kaufen gibt, erlasse ich euch jetzt mal die Detailbeschreibung.
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Was aber hat das Ganze mit Brillen zu tun? Es geht natürlich dem Hobby entsprechend um den First-Person-View (kurz „FPV“). Hier wird eine Videobrille getragen um die Übertragung der Videokamera (am Heli befestigt) zu empfangen.
Aktuelle Rechtslage
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Derzeit ist die aktuelle Rechtslage und der damit einhergehende Versicherungsschutz umstritten. Hierzu gibt es zwei konträre Auffassungen:
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1. Meinung (Verbot)
Das FPV Fliegen gemäß § 15a Abs. 3 Nr. 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist generell verboten bzw. auch für den Bereich unter 5 kg ohne Verbrennungsmotor erlaubnispflichtig nach § 16 Abs. 7 LuftVO.
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2. Meinung (Lehrer/Schüler)
Das FPV Fliegen im Lehrer-Schüler-Betrieb ist luftrechtlich legal und auch versichert.
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Den Hintergrund des Streits könnte ihr sehr gut diesen Links entnehmen:
FPV-Treffen 2012 abgesagt Rechtlicher Hintergrund | PitchBitch | rc-heli/ multi-rotors news pitch! und
Presse 24 FPV Fliegen – im legalen Rahmen
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Eine abschließende Rechtsprechung gibt es dazu (noch) nicht. Nach meinem Verständnis ist der Lehrer-Schüler Variante der Vorzug zu geben. Für mich ist damit der erforderten gesetzgeberischen Sicherheit des öffentlichen Luftraums und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügend Rechenschaft getragen. Das unverzügliche Eingreifen bleibt gewährleistet und kann auch ohne den Willen des FPV-Fliegers zur Not durchgesetzt werden. Hinzukommt, dass nach der Aussage des Verbandsjustiziars der DMFV dieser Betrieb „mitversichert“.
Abschließend lässt sich sagen, bis zur vollständigen Klärung gilt: Sprecht mit eurer Versicherung, wenn ihr FPV angeht. Denn, was für die DMFV gilt, mögen andere Versicherung nicht gelten lassen.
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Zu Cool Urlaubszeit - Helizeit

Wie wahrscheinlich die meisten Berufstätigen unter euch, bin auch ich auf die arbeitsfreien Zeiträume angewiesen, um diesem schönen Hobby nachzugehen. Mittlerweile habe ich auch geeignete Tragetaschen, um meinen kleinen Heli (450er) mit auf Reisen zu nehmen. Da stellt sich die Frage, darf ich versicherungstechnisch überall fliegen.
Ja, ich kann.
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Meine Versicherung umfasst das weltweite Heli fliegen, bei den USA muss ich natürlich eine Ausnahme machen und das anzeigen, aber ansonsten bestehen keine Einschränkungen. Zu den Unterschieden bitte
http://www.rc-network.de/magazin/art...rt_021-01.html
beachten.
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Ein Praxistipp als Anwalt:
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Sollte euch wirklich etwas im Urlaub passieren. Macht möglichst umfassende Fotos von allem. Solltet ihr polizeiliche Unterlagen unterschreiben müssen, zieht einen Übersetzer hinzu, wenn ihr der jeweiligen Landessprache nicht mächtig seid. Ansonsten unterschreibt mit einem schlecht leserlichen „Don´t understand“. (Hat mir mal in Thailand geholfen)
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9) Mein Kumpel, Mein Heli und ich
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Ihr kennt das alle,
„Boah toll, wie hoch fliegt der denn? Was kostet so ein Teil? Ich habe auch mal so einen kleinen aus dem Kaufhaus etc…..“
Diesen Kandidaten werdet ihr sicher nicht eure Funke in die Hand drücken. Nun kann es aber mal sein, dass euer Heli Kollege, den ihr seid Jahren kennt und der auch besser als ihr fliegen kann, die Funke in die Hand gedrückt bekommt.
Just in diesem Moment passiert es und der Heli stürzt auf den PKW des sich dort verlustierenden Paares. Zwei Handlungsalternativen bleiben, entweder
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-die Funke schnell in die Hand nehmen und grinsend den Heli aus der Windschutzscheibe klauben
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oder
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-Mit dem Zeigefinger auf den betröbbelten Kollegen zeigen und laut „Der war´s“ brüllen.
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Letztlich ist es egal, wie ihr euch verhaltet. Die Versicherung ist eine Halterversicherung, d.h. mitversichert Personen sind auch alle die mit eurem Einverständnis und in Kenntnis der Modellfliegerei die Fernsteuerung bedienen. Lest den Passus „Mitversicherte Personen“ in den AVBs.
Ich habe zwar überlegt, aber ich halte weitere Fallgestaltungen schlicht für theoretisch, da ich (wie die meisten unter euch) meinen Heli eher selten anderen in die Finger gebe.
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Zu10) Nicht ihr werdet geschützt!
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Der Gesetzgeber hatte für den Luftraum eine ganz klare Gefährdungshaftung statuiert. Eine Gefährdungshaftung war doch gleich? Der „gesetzgeberischer Rundumschlag" einer Haftung, dessen Sinn und Zweck darin besteht, den anderen! zu schützen, nicht euch als fliegende! Aus diesem Grunde besteht auch eine Versicherungspflicht. (s.a. §§ 43Abs. 2 LuftVG, 101 LuftVZO, 113 VVG ff.)
Die Versicherung kann sich nicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Schadensregulierung entziehen ebenso wenig wie dies eine Autoversicherung tun kann. Dies folgt aus § 117 VVG. Lest euch diese Vorschrift einmal durch und dann den Abschnitt über „Ausschlüsse bei den AVBs“.
Sie kann Euch aber ggf. zum Regress heranziehen, wenn ihr nicht die entsprechende Sorgfalt habt walten lasst. Es handelt sich um einen Innenausgleichsanspruch zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, relativ komplizierte Dogmatik, glaubt mir an dieser Stelle einfach.
Der Grund für den Rückgriff auf den Versicherungsnehmer liegt darin, dass eine Versicherung keinen Persilschein darstellen soll, unvernünftig zu handeln. Es gibt nämlich Menschen, die –oh Wunder, oh Wunder- bei dem Gedanken, sie seien gegen alles versichert, völlig wider jede Logik handeln.
Nehmt also die Ausführungen zum „Was, Wo und Wann“ als Anlass euer Handeln zu überdenken.
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Nicht jeder Verstoß führt hingegen zu einer möglichen Regresspflicht. Zunächst einmal muss der Verstoß „grob fahrlässig“ oder „vorsätzlich“ sein. Hier geht es in den Foren oft drunter und drüber, d.h. Vorsatz wird mit grober Fahrlässigkeit verwechselt, die einfache Fahrlässigkeit mit der groben gleichgesetzt etc. Hierdurch entsteht eine Unsicherheit des Typs „Ja, was denn nun?“.
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Die Begriffe sind in der Jurisprudenz aber durchaus klar, daher hier die vereinfachte sprachliche Unterscheidung:
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Fahrlässig setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus.
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Fahrlässig handelt demnach:
- sowohl derjenige, der den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten,
- als auch der, der den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn diese Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße missachtet worden ist.
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Vorsatz setzt Wissen und Wollen voraus.
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Vorsätzlich handelt demnach, wenn:
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- Jemanden eine Rechtspflicht trifft, anders zu handeln als er gehandelt hat,
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- er auch entsprechend dieser ihm obliegenden Rechtspflicht handeln konnte,
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- dies jedoch wissentlich und willentlich (= vorsätzlich) nicht tat.
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Das ist zwar sehr vereinfacht, ich denke, es wird für eure Fliegerei aber völlig ausreichen. Natürlich gibt es keine scharfe Grenzziehung. Dies ist auch bewusst so gewählt von den Juristen, um sich je nach Fallgestaltung ein Hintertürchen „offenzuhalten“. Die meisten von euch finden das zwar nicht richtig, weil es bei den Laien zu einer Rechtsunsicherheit führt, aber die Juristen benötigen dies im Rahmen der Rechtsprechung.
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So jetzt genug mit der Dogmatik, lasst uns das Ganze ein wenig mit Leben füllen.
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Sachverhalt
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Karl und Egon zwei fanatische Modellhelipiloten leben auf dem Dorf und verabreden sich gegen 17.00 Uhr, um auf dem Feld des Bauern Schulze zu fliegen. Egon hatte vor einiger Zeit bereits nachgefragt, ob er (Egon) denn auf dem Feld von Schulze fliegen dürfte. Karl ist pünktlich, Egon nicht. Karl beschließt daraufhin, schon mal 1-2 Lipos durchzuziehen. Er sieht zwar das Wandererpaar mit Hund neben dem Feld, die auf ihn zukommen, fliegt aber trotzdem über das Feld von Bauer Schulze. Bei der Übung zum Rückenschweben, wird er aufgrund des Hundegebells nervös und und schraubt den Heli mit voller Wucht in den Acker. Dabei trifft er leider auch den Grund der Nervosität, Hund Fiffi der Wanderer X und Y.
Schließlich kommt Egon, Karl erzählt ihm von seinem Missgeschick und zeigt ihm die mit Hundehaaren verklebten Rotorblätter und die vor ihnen stehende Wanderer. Egon lacht den Karl herzlich aus, während sich bei Karl, die ersten Schweißperlen bilden, da die Wanderer auf die Rassereinheit und die ständige Turnierteilnahme ihres Fiffis hingeweisen hatten.
Karls zeigt dem Egon jetzt seine 3D Flugfähigkeiten. Da Egon aber erst gegen frühen Abend gekommen ist, und die Sonne hinter dem nahgelegenen Waldstück untergegangen ist, übersieht er leider In der Dämmerung beim Panelscratching den Wanderer X, der die Bestattung des Fiffis vorort vornimmt. Wanderer Y, der letzte Mohikaner, kommt wütend mit dem Scalp von Wanderer X auf Egon zu. Egon winkt aber ganz cool ab und sagt, dass er von Bauer Schulze schließlich die Einwilligung habe, auf dem Feld zu fliegen und der Unfall schließlich auf dem Feld passiert sei.
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Falllösung vereinfacht:
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1) Karls Versicherungsschutz
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Karl hat fahrlässig gehandelt, indem er den über dem Feld Rückenschwebversuch unternommen hat. Seine Versicherung wird den Tod von Fiffi begleichen.
Jetzt könnte die Versicherung überlegen, den Karl mit Regressansprüchen zu überziehen. Hierzu reicht Fahrlässigkeit allein reicht aber noch nicht aus. Jetzt könnte man überlegen, ob eine grobe Fahrlässigkeit vielleicht deshalb in Betracht kommt, weil der Karl ohne Zustimmung hatte, auf dem privaten Grund und Boden des Bauern Schulze geflogen ist.
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Hier sagt der Jurist, es kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn es grobe Fahrlässigkeit gewesen wäre, wäre die fehlende Einwilligung für den Tod des Fiffi nicht kausal, sprich der Tod von Fiffi lag nicht darin begründet, dass er keine Erlaubnis hatte auf dem Feld zufliegen. Ob Erlaubnis oder nicht, Fiffi hätte auf jeden Fall das Zeitlich gesegnet.
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Gerade dieser kausale Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Verletzung (Versicherungsfall) ist aber notwendig. Hierzu heißt es in den AVBs:
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Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver - .
sicherer obliegenden Leistungspflicht ursächlich war.
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2) Egons Versicherungsschutz
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Auch hier hat die Versicherung die Kosten der Haartransplantation für Wanderer X zu übernehmen. Hier wiederum könnte aufgrund der Einwilligung von Bauer Schulze, das Feld für fliegerisches Können zu benutzen, eine Pflichtverletzung ausgeschlossen sein. Man wird jedoch eine grobe Fahrlässigkeit bejahen können. Karl hatte Egon von seinem Missgeschick erzählt und auf die in der Nähe befindlichen Wanderer hingewiesen. Zwar konnte Egon davon ausgehen, dass er das Feld benutzen konnte und die Beerdigung von Fiffi auf dem Feld war etwas ungewöhnlich, aber andererseits ist Egon zu einer Unzeit geflogen, d.h. als er den Heli und auch die Wanderer nicht mehr richtig sehen konnte.
Folge hiervon könnte sein (ich sage ausdrücklich nur könnte, denn es ist von der Versicherung abhängig), dass diese nach Begleichung des Schadens einen Rückgriff bei Egon nimmt. Dieser Anspruch würde ggf. um ein Mitverschulden (wegen Bestattung auf dem Feld) der Wanderer X und Y zu „kürzen“ sein.
Ihr seht also der Begriff grobe Fahrlässigkeit ist so schwierig nicht, da jeder von euch gesagt hätte, ich fliege nicht bei Sonnenuntergang, wenn Personen vor mir stehen.
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Fazit:
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Wie man die Dinge auch betrachtet. Mit einer der genannten Versicherung und der normalen Umsicht, sind anderen vor euch bestmöglich geschützt.
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Betrachtet das Thema ohne Hysterie und Panikmache. Ob unsere Heli Spielzeug sind oder nicht, es kann immer etwas in´s Auge gehen. Spätestens wer den Einschlag eines 450ers in der Wiese mit ansehen musste, weiß um die Kraftentfaltung.
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Andererseits haltet auch genügend Augenmaß. Wenn ihr nur diese handtellergroßen Microheli in eurer Wohnung fliegt…kann nach meinem! Risikobewusstsein das Versicherungsthema eher hinten anstehen. Hier muss sich jeder selbst entscheiden.

So ich hoffe, für den einen oder anderen Licht in´s Dunkel gebracht zu haben.
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VG JL
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Gesetze:
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Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Luftverkehrsordnung (LuftVO)
Luftverkehrszulassungsverordnung (LuftVZO)
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVBs)
Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHBs)
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Arrow Textquellenhinweis: http://www.rc-heli.de/board/showthread.php?t=212195
.
Idea Weiterführende Links: http://wiki.rc-heli.de/index.php/Rechte_und_Pflichten
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Idea Arrow Schau bitte hier: http://www.modellzeppelin.de/viewtopic.php?t=825
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Idea ... Arrow - Die Autorenrechte [1] werden geschützt.
Zwecks Textübernahme wurde die Anfrage gestellt und habe die Erlaubnis am 24.08.2012, 11:46 schriftlich erhalten
.
Dank an JustusL


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_________________
Mit freundlichem Gruß - - BIGJIM
-----------------------------------------
Ideen entwickeln - sind gesucht, wer macht mit...
Ideen austauschen - und ...
Kreativ werden.
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Bin mal oben - https://lh3.googleusercontent.com/-ddhFAMgHrLA/V08ioFkBivI/AAAAAAAAEcw/w2AXJoHy-MMeX1ANm62wglHQ7j0iAvfZgCCo/s420/homelg.jpg
.
Kleingedrucktes ist hier: http://www.modellzeppelin.de/viewtopic.php?p=1480#1480
.
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