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Unbemannte Luftfahrzeuge und mehr . . .

 
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BIGJIM
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BeitragVerfasst am: 26.09.2017, 23:07    Titel: Unbemannte Luftfahrzeuge und mehr . . . Antworten mit Zitat

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Unbemannte Luftfahrzeuge

Europäische Kommentierung der EASA NPA 2017-05

Bundeskommission Modellflug


Frank Tofahrn - Sportreferat UAV/FPV
Fachreferat Funk - General Secretary EMFU
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Integration unbemannter Luftfahrzeuge < 150 kg in das EU-Recht
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Bisher wurde der Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge unter 150 kg innerhalb der EU im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten abgedeckt. Die EU hat nun begonnen, diesen Bereich in das Europäische Luftrecht zu integrieren. Dazu wird eine EU-Regulierung geschaffen, die zu einem europaweit einheitlichen Regelwerk führen soll.
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Die zukünftig in der EU dafür zuständige Instanz wird die EASA (European Aviation Safety Agency) sein, die in Form der NPA 2017-05 den Entwurf einer Regulierung erarbeitet und zur öffentlichen Kommentierung gestellt hat. Auf europäischer Ebene ist diese Kommentierung durch die EMFU (European Model Flying Union) als Dachverband des europäischen Modellflugs erfolgt. Die Kommentierung der Bundeskommission Modellflug ist dabei Bestandteil der Kommentierung der EMFU.
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Kommentierung der NPA 2017-05
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Hier sollen die wichtigsten Punkte der EMFU-Kommentierung dargelegt werden, die im Wesentlichen die folgenden Themen betreffen:
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Fesselflug

Freiflug

Cross-Border Betrieb

Höhenbeschränken in §12

EMFU-Leitfaden für §14

Gleichzeitige Anwendung von §12 und §14 (§15)

Keine Registrierung von Eigenbauten / Kennzeichnung

Pilotenregistrierung über Verbände

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1. Fesselflug
Die Expertengruppe der EASA zur NPA 2017-05 ist zu dem Schluss gekommen, dass die geplante Regulierung auf den Bereich des Fesselflugs nicht anwendbar ist, da diese Form des Modellfluges keine Gefahr für die Luftsicherheit darstellt.
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2. Freiflug
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Einige Anforderungen der Open Category sind auf Freiflugmodelle nicht sinnvoll anwendbar. Es wird daher vorgeschlagen, handgestartete Freiflugmodelle mit einem Gewicht von < 900 g und einer Flugzeitbegrenzung auf < 12 min aus der Regelung zu nehmen, auch wenn diese über R/C-Funktionen zum Stopp des Motors oder zur Beendigung des Fluges verfügen. Damit würde auch ein Alterslimit für den Freiflug im o. g. Rahmen entfallen.
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3. Cross-Border Betrieb
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Um den problemlosen Betrieb von Flugmodellen in anderen Ländern zu ermöglichen (z. B. bei Wettbewerben, im Urlaub oder bei kurzzeitigen Auslandsaufenthalten), wird vorgeschlagen, dass alle Mitgliedsstaaten die Autorisierungen anderer Staaten (z. B. Registrierung, Kompetenznachweis usw.) auch außerhalb der EU anerkennen, um nicht vertretbaren Aufwand und unnötige Einschränkungen zu vermeiden.
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4. Höhenbeschränken in §12
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Es wird vorgeschlagen, dass es gemäss §12 innerhalb der für den Modellflug ausgewiesenen Gebieten nur eine Höhenbeschränkung entsprechend der örtlichen Luftraumstruktur geben soll. Ferner wird vorgeschlagen, das generelle Höhenlimit der Open Category von 120 m auf 150 m anzuheben.
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5. EMFU-Leitfaden für §14
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Im Rahmen des §14 soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Mitgliedsstaaten nationale Regelungen speziell für den Modellflug erlassen, die von den Anforderungen der Open Category oder Specific Category abweichen. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, die bisherigen nationalen Regeln beizubehalten und gegebenenfalls sogar verbesserte Regeln zu erreichen. Ferner kann hierdurch in Staaten, in denen es nur eine unzureichende oder gar keine Regulierung des Modellflugs gibt, eine für den Modellflug positive Situation geschaffen werden.
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Die EMFU hat entschieden, in Zusammenarbeit mit der FAI einen Leitfaden zu erstellen, in dem angemessene Anforderungen und Regelungen für den Modellflug zusammengefasst werden und die den Mitgliedsstaaten als Grundlage für ihre nationalen Regelungen dienen können. Damit wäre auch die Grundlage für eine Vereinheitlichung der Regulierung des Modellflugs in der EU geschaffen.
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6. Gleichzeitige Anwendung von §12 und §14 (§15)
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Im §12 der NPA wird die nationale Ausweisung spezieller Fluggebiete, also z. B. für den Modellflug beschrieben. In §14 wird die Zuweisung von Autorisierungen abweichend von den Regeln der Open- oder Specific Category an Modellflugverbände dargestellt. In §15 besteht für die Staaten die Möglichkeit, zwischen §12 oder §14 zu wählen, nicht aber die Option, beide Paragraphen gleichzeitig anzuwenden. Daher wird vorgeschlagen, die Voraussetzung für die gleichzeitige Nutzung beider Optionen zu schaffen. Dieser Punkt ist eine weitere Option für die nicht organisierten Modellflieger. Bei alleiniger Anwendung des §14 wäre eine Ausweisung spezieller Modellfluggebiete, die allgemein nutzbar sind, nicht möglich und die „Wildflieger“ könnten nicht nach erweiterten Regeln außerhalb der Open Category operieren. Diese Situation soll damit vermieden werden.
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Die Anwendung von § 12 als Alternative zu § 14 würde zum Beispiel ermöglichen, Hang-, Wasser- oder Freifluggebiete, die nur selten Vereinsgelände sind, in erweitertem Umfang unter einfachen Voraussetzungen nutzen zu können.
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7. Keine Registrierung von Eigenbauten/Kennzeichnung
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Eine Registrierung von Eigenbauten wird von der EMFU weder für sinnvoll noch für praktikabel und insgesamt für zu aufwändig gehalten. Ferner wird eine Registrierung dort als unnötig betrachtet, wo keine Radioidentifikation gefordert ist. Hier wird eine Kennzeichnung des Modells mit Namen und Anschrift (innen oder außen) als ausreichend angesehen.
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8. Pilotenregistrierung über Verbände
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Es wird vorgeschlagen, dass eine Registrierung der Piloten (wo gefordert) durch die Modellflugverbände erfolgen soll, da dieses in vielen Staaten schon direkt oder indirekt praktiziert wird.
Ferner erscheint die geplante Dauer der Gültigkeit einer Registrierung von 3 Jahren als zu kurz. Daher wird eine Verlängerung der Gültigkeit auf 5 Jahre vorgeschlagen, obwohl auch diese als für zu kurz angesehen wird.
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9. Fazit
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Die hier dargestellten Kommentare der EMFU sind nur die wichtigsten Punkte der Kommentierung. Die Kommentierung befasst sich mit den Anforderungen des Modellflugs im Verbands- bzw. vereinsgebundenen Bereich, sowie mit dem nicht organisierten Modellflug. Ferner werden die Bereiche der Eigenbauten und der fertigen oder weitgehend fertigen Modelle abgedeckt. Die Kommentierung der EMFU wird ausdrücklich durch die FAI unterstützt.
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Aus den bei der EASA zur NPA 2017-05 eingehenden Kommentaren und der NPA wird diese eine sogenannte Opinion entwickeln, auf welche die EMFU über ihre Vertreter in der EASA Einfluss nehmen wird.
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Es bleibt jetzt abzuwarten, wie die Opinion der EASA aussehen wird.
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Wenn die Opinion der EASA in eine gültige Regulierung umgesetzt und diese verabschiedet ist, gilt es besonders hinsichtlich der §12 und §14 in Verhandlungen mit den nationalen Behörden zu treten, um möglichst positive, nationale Voraussetzungen für den Modellflug zu erreichen.
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In Deutschland besteht die Chance, die bestehenden Regeln, die im internationalen Vergleich sehr vorteilhaft für den Modellflug sind, weitgehend zu erhalten oder sogar noch Verbesserungen speziell im Rahmen des §14 zu erzielen.
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Der DAeC steht dazu als anerkannter Verhandlungspartner der Behörden bereit.
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Holm- und Rippenbruch
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Mit freundlichem Gruß - - BIGJIM
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Ideen entwickeln - sind gesucht, wer macht mit...
Ideen austauschen - und ...
Kreativ werden.
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Bin mal oben - https://lh3.googleusercontent.com/-ddhFAMgHrLA/V08ioFkBivI/AAAAAAAAEcw/w2AXJoHy-MMeX1ANm62wglHQ7j0iAvfZgCCo/s420/homelg.jpg
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Kleingedrucktes ist hier: http://www.modellzeppelin.de/viewtopic.php?p=1480#1480
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